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Klasse L
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.(gültig seit dem 29.06.2012)
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Mindestalter:
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16 Jahre
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Befristung:
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keine
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Eignung:
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allgemeine
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Sehvermögen:
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Sehtest beim Optiker oder Augenarzt
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Einschluss:
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keine
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Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis fallen:
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1
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Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
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2
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Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
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3
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Landwirtschaftliche Nebenverdiensttätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
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4
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Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
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5
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Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen und
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6
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Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummer1 bis 5 eingesetzt werden.
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7
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Winterdienst
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