Klasse AM

Klasse A1

Klasse A2

Klasse A

Klasse B

Klasse BE

Klasse B96

Klasse C1

Klasse C1E

Klasse C

Klasse CE

Klasse D1

Klasse D1E

Klasse D

Klasse DE

Klasse L

Klasse T

 

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Mindestalter:

18 Jahre

Voraussetzung:

Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B

Befristung:

5 Jahre

Eignung:

Ärztliche Untersuchung (Hausarzt). Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter sein als 1 Jahr nach jeweils 5 Jahren erneute Untersuchung.

Sehvermögen:

Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten,darf bei Antragstellung nicht älter sein als 2 Jahre. Nach jeweils 5 Jahren erneute Untersuchung.

Einschluss:

C1

Besonderheit:

EWG 3820/85 Art. 5, Einsatz im gewerblichen Güterverkehr unter 21 Jahren nur zulässig mit Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers.

Die Fahrerlaubnis berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenen - falls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.